Allgemeine Geschäftsbedingungen
Landtechnik Pechtheyden GmbH & Co. KG
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Landtechnik Pechtheyden GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 1a, 50668 Köln (nachfolgend Gesellschaft genannt) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen mit Zustimmung der Gesellschaft vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.
b) Für Verträge, die online über die Domain www.rasentechnik24.de (Webshop) abgeschlossen werden, gelten ergänzend die besonderen Bedingungen unter Ziffer 11 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Vertragsabschluss, Preiserhöhung und Erlaubnisschein bei steuerbegünstigter Ware
a) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, welche die Gesellschaft annehmen oder ablehnen kann. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk.
b) Ist der Kunde Verbraucher, dann sind die gesetzliche Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten im Preis enthalten, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenänderungen, Energiekostenänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge oder Steueränderungen bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zu-lasten des Kunden nach billigem Ermessen der Gesellschaft vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird die Gesellschaft die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang berücksichtigt wer-den wie Kostenerhöhungen Derartige Änderungen können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Recht zum Rück-tritt oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Recht zur Kündigung zu, wenn die Preiserhöhung die Kalkulations- und Geschäftsgrundlage des Vertrages spürbar verändert hat und dadurch die Vertragsbindung unzumutbar geworden ist.
c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner, der Unternehmer ist, dafür, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der Gesellschaft gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartner unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die Gesellschaft als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.
3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch Gesellschaft
Ist der Kunde Unternehmer, dann sind von der Gesellschaft erstellte Abrechnungen vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der Gesellschaft binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Gesellschaft innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die Gesellschaft den Liefertermin verbindlich angeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wird.
b) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Unternehmers. Die Gesellschaft wählt die Versendungs-art.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf geht je-doch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und die Gesellschaft dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Nur soweit ausdrücklich eine be-stimmte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
d) Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für etwaige auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Etwaige Wartezeiten werden dem Vertragspartner auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste oder – falls eine solche nicht vorhanden sein sollte – auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
e) Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartendes Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der Gesellschaft- unmöglich oder über-mäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Gesellschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Die Parteien werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse berechtigen die Gesellschaft auch, vom Vertrag zu-rückzutreten.
g) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Gesellschaft gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten, dass die Gesellschaft von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden ist, so-fern die Gesellschaft vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung dem Kunden angezeigt und die Gegenleistung unverzüglich erstattet hat.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden zumutbar sind. Ist der Kunde ein Verbraucher, steht ihm bei einer Unzumutbarkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu.
5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen bleiben im Eigentum der Gesellschaft, sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Ist der Kunde Verbraucher, werden die Verpackungskosten von der Gesellschaft getragen, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
6. Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung
Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von der Gesellschaft für fehler-hafte Aufklärung.
a) Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unten unter Ziffer 6 lit. a) cc) Satz 2 und lit. b):
aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offen-sichtliche Mängel bei Entdeckung auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
bb) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden.
cc) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Ist der Kunde Verbraucher, dann gilt dies nur im Fall der Ziffer 4 lit. c) Satz 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
dd) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Die Haftung der Gesellschaft für Kör-per- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
ee) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
ff) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz ee) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bau-werk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
gg) Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.
hh) Soweit gemäß Absätzen ee) bis gg) die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf dem-selben Rechtsgrund beruhen.
b) Nur für Verbraucher gilt:
Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren für gebrauchte bewegliche Sachen innerhalb eines Jahres nach Übergabe der gebrauchten beweglichen Sache; hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung jedoch nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Die Haftung der Gesellschaft für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder bei Übernahme einer Garantie sowie bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos bleibt in jedem Fall unberührt.
7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungs-ziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 5 Werk-tage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Gesellschaft den Käufer 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
c) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
d) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
e) Die Kontoauszüge der Gesellschaft gelten gegen-über dem Kunden, der Unternehmer ist, als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch ihn als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
f) Die Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
g) Die Gesellschaft kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat, sobald die Gesellschaft die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken kann. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen auf-rechnen. Der Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
a) Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann die Gesellschaft nach den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer angemessenen Fristsetzung nicht leistet, bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 BGB. Die Gesellschaft kann in diesen Fällen die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadensersatz verlangen.
b) Bei Annahmeverzug eines Kunden, der Unternehmer ist, kann die Gesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf oder nach vorheriger Androhung die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten; der vorgängigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die Gesellschaft das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ware vor. Diese Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Gesellschaft. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesellschaft vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden noch für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass eindeutig auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen und die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Gesellschaft Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die der Gesellschaft entstandenen Kosten.
c) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Gesellschaft jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Gesellschaft, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die Gesellschaft verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit-teilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der Gesellschaft gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für die Gesellschaft als Hersteller vorgenommen. Wird die von der Gesellschaft gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehören-den Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei der Gesellschaft eintritt, überträgt der Kunde der Gesellschaft bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Die Gesellschaft nimmt diese Übertragung hiermit an.
e) Wird die von der Gesellschaft gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so er-wirbt die Gesellschaft das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeit-punkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller der Gesellschaft anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Gesellschaft nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Gesellschaft. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
f) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-, Instandhaltungs-, und Inspektionsarbeiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen nicht von der Gesellschaft etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshandlungen), muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen lassen.
g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der Gesellschaft in Ansehung des Liefergegenstandes – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die Gesellschaft ab.
h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Entstehung und Aufrechterhaltung des vor-stehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller die Gesellschaft hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und die-se Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, der Gesellschaft auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zu-stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Gesellschaft.
10. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (2) haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der Gesellschaft, ist die Schadensersatzhaftung je-doch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Von den in Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
11. Besondere Bedingungen für den Webshop
a) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln im Webshop der Gesellschaft (www.rasentechnik24.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
b) Die zum Kauf beabsichtigten Waren werden im “Warenkorb” abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den “Warenkorb” aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen.
Nach Aufrufen der Seite “Kasse” und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Soweit Sie als Zahlungsart ein Sofortzahl-System (z.B. PayPal / PayPal Express, Amazon-Payments, Sofort) nutzen, werden Sie entweder in unserem On-line-Shop auf die Bestellübersichtsseite geführt oder Sie werden zunächst auf die Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems weitergeleitet.
Erfolgt die Weiterleitung zu dem jeweiligen Sofort-zahl-System, nehmen Sie dort die entsprechende Auswahl bzw. Eingabe Ihrer Daten vor. Abschließend werden Sie zurück in unseren Online-Shop auf die Bestellübersichtsseite geleitet.
Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück” des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen.
Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche “zahlungspflichtig bestellen” erklären Sie rechts-verbindlich die Annahme des Angebotes, wodurch der Vertrag zustande kommt.
c) Sämtliche Preisangaben im Webshop sind Netto-preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und zuzüglich anfallender Versand-kosten. Die Versandkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach der Lieferadresse. Die Versandkosten sind in den Preisangaben im Webshop angegeben. Der Preis, anfallende Umsatzsteuer und anfallende Versandkosten werden außerdem in der Bestellmaske angezeigt, bevor die Bestellung abgesendet wird.
d) Wenn die Bestellung durch Teillieferungen erfüllt wird, entstehen nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers, werden für jede Teillieferung Versandkosten berechnet.
e) Die Zahlung des Kaufpreises und der Versandkosten erfolgt im Webshop nach Wahl des Bestellers mittels PayPal, SEPA Lastschrift oder per Überweisung nach Rechnungserhalt. Die Rechnung liegt der jeweiligen Lieferung anbei oder wird dem Vertragspartner auf postalischem oder elektronischen Verkehr zugestellt, sofern dieser bei der Gesellschaft ein Kundenkonto unterhält.
f) Der Besteller hat die Möglichkeit, sich im Webshop der Gesellschaft als Kunde kostenfrei zu registrieren (Kundenkonto). Mit der Anmeldung hat der Besteller für den Zugang zum Kundenbereich ein Passwort zu wählen. Das Passwort besteht aus einer alphanumerischen Kombination aus Zahlen und Buchstaben mit mindestens 8 Zeichen. Der Besteller ist verpflichtet, das Passwort zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
g) An allen Bildern, Filmen und Texten, die im Webshop der Gesellschaft veröffentlicht werden, bestehen Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft nicht gestattet.
h) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
12. Datenschutz
Die Gesellschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter www.landtechnik-pechtheyden.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung, die insoweit Vorrang gegenüber den Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hat. Die Gesellschaft wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Gesellschaft personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch die Gesellschaft zu informieren; Die Gesellschaft sieht von einer Information des Betroffenen ab.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung der Gesellschaft nicht bekannt, so ist Gerichtsstand Köln.
15. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Die Gesellschaft nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: Februar 2022