AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Landtechnik Pechtheyden GmbH 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Landtechnik Pechtheyden GmbH, Altenberger Straße 1a, 50668 Köln (nachfolgend Gesellschaft genannt) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leis-tungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abwei-chenden Sonderbedingungen mit Zustimmung der Gesellschaft vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.
b) Für Verträge, die online über die Domain www.rasentechnik24.de (Webshop) abgeschlossen werden, gelten ergänzend die besonderen Bedingun-gen unter Ziffer 11 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Vertragsabschluss, Preiserhöhung und Erlaubnisschein bei steuerbegünstigter Ware

a) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, wel-che die Gesellschaft annehmen oder ablehnen kann. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn münd-lich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abge-schlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungs-schreibens der Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Die ver-einbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktver-sendung vom Hersteller ab Werk.
b) Ist der Kunde Verbraucher, dann sind die gesetzli-che Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten im Preis enthalten, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Erfolgt die Lie-ferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkos-tenänderungen, Energiekostenänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge oder Steuerände-rungen bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zu-lasten des Kunden nach billigem Ermessen der Ge-sellschaft vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird die Gesellschaft die jeweili-gen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden un-günstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang berücksichtigt wer-den wie Kostenerhöhungen Derartige Änderungen können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuld-verhältnissen und gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Recht zum Rück-tritt oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Recht zur Kündigung zu, wenn die Preiserhöhung die Kalkula-tions- und Geschäftsgrundlage des Vertrages spürbar verändert hat und dadurch die Vertragsbindung un-zumutbar geworden ist.
c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Ver-tragspartner, der Unternehmer ist, dafür, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuel-le Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der Gesellschaft gelieferte steuerbegünstigte Wa-re vom Vertragspartner unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestim-mungswidrig verwendet, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die Ge-sellschaft als Steuer- oder Haftungsschuldner in An-spruch genommen wird.

3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch Gesellschaft
Ist der Kunde Unternehmer, dann sind von der Ge-sellschaft erstellte Abrechnungen vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der Gesellschaft binnen eines Monats ab Zugang der Ab-rechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Gesell-schaft innerhalb dieses einen Monats keine Mittei-lung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Gesellschaft nach den gesetzli-chen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. Ist der Kunde Verbraucher, wird die Gesellschaft den Liefertermin verbindlich angeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wird.
b) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Un-ternehmers. Die Gesellschaft wählt die Versendungs-art.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf geht je-doch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Ver-zögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Unter-gangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spe-diteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausfüh-rung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und die Gesell-schaft dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Nur soweit ausdrücklich eine be-stimmte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
d) Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten Anlie-ferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlie-ferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Wei-sung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstra-ße, so haftet dieser für etwaige auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Etwaige Wartezeiten werden dem Vertragspartner auf Basis der zum je-weiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste oder – falls eine solche nicht vorhanden sein sollte – auf Grund-lage der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
e) Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des ver-traglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertrags-partner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Natur-kräfte oder durch Handlungen dritter Personen her-beigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartendes Sorg-falt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behörd-liche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der Gesellschaft- unmöglich oder über-mäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereig-nisse wird die Gesellschaft den Vertragspartner un-verzüglich unterrichten. Die Parteien werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse berechtigen die Gesellschaft auch, vom Vertrag zu-rückzutreten.
g) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorliefe-ranten ist die Gesellschaft gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver-pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertrags-partner abzutreten. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorliefe-ranten, dass die Gesellschaft von ihren Lieferver-pflichtungen ganz oder teilweise entbunden ist, so-fern die Gesellschaft vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, die Nichtbelieferung oder ungenü-gende Belieferung dem Kunden angezeigt und die Gegenleistung unverzüglich erstattet hat.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abwei-chungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer-umfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden zumutbar sind. Ist der Kunde ein Verbraucher, steht ihm bei einer Un-zumutbarkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu.

5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen blei-ben im Eigentum der Gesellschaft, sind vom Emp-fänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfrei-em Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Ist der Kunde Verbraucher, werden die Verpackungskosten von der Gesellschaft getragen, wenn hierüber keine abwei-chende Vereinbarung getroffen worden ist.

6. Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung
Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von der Gesellschaft für fehler-hafte Aufklärung.
a) Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Rege-lungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelun-gen unten unter Ziffer 6 lit. a) cc) Satz 2 und lit. b):
aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sach-mängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offen-sichtliche Mängel bei Entdeckung auf der Emp-fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
bb) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Wa-re oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Emp-fang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensicht-lich wurde, gegenüber der Gesellschaft geltend ge-macht werden.
cc) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmever-weigerung. Ist der Kunde Verbraucher, dann gilt dies nur im Fall der Ziffer 4 lit. c) Satz 3 dieser allgemei-nen Geschäftsbedingungen.
dd) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sa-chen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelge-währleistung. Die Haftung der Gesellschaft für Kör-per- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
ee) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Ver-jährung mit der Abnahme.
ff) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben un-berührt. Die in Absatz ee) genannte Verjährungser-leichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Ver-letzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für An-sprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bau-werk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Ver-brauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlie-ferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unbe-rührt.
gg) Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für An-sprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkur-rierende vertragliche und außervertragliche Scha-densersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjäh-rungsregeln zu einer früheren Verjährung der kon-kurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjäh-rungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.
hh) Soweit gemäß Absätzen ee) bis gg) die Verjäh-rung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige An-sprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Ver-treter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf dem-selben Rechtsgrund beruhen.
b) Nur für Verbraucher gilt:
Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren für gebrauchte bewegliche Sachen innerhalb eines Jahres nach Übergabe der gebrauch-ten beweglichen Sache; hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung jedoch nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Die Haftung der Gesellschaft für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder bei Übernahme einer Garantie sowie bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos bleibt in jedem Fall unberührt.

7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungs-ziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei aus-drücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündi-gungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 5 Werk-tage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen be-nachrichtigt die Gesellschaft den Käufer 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrif-teinzug und die Folgeeinzüge.
c) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuld-verhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
d) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer ge-sondert zwischen den Parteien zu treffenden schrift-lichen Vereinbarung.
e) Die Kontoauszüge der Gesellschaft gelten gegen-über dem Kunden, der Unternehmer ist, als Rech-nungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch ihn als aner-kannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen Rechnungsab-schlusses Einwendungen erhebt. Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
f) Die Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhän-gig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Ver-mögensgefährdung eintritt.
g) Die Gesellschaft kann mit sämtlichen Forderun-gen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, ge-gen sämtliche gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat, sobald die Ge-sellschaft die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken kann. Der Ver-tragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen auf-rechnen. Der Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

8. Leistungsstörungen
a) Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann die Gesellschaft nach den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Ver-tragspartner die Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer angemessenen Fristset-zung nicht leistet, bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 BGB. Die Gesellschaft kann in diesen Fäl-len die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadensersatz verlangen.
b) Bei Annahmeverzug eines Kunden, der Unter-nehmer ist, kann die Gesellschaft die Ware auf Kos-ten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder ei-nem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf oder nach vorheri-ger Androhung die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten; der vorgän-gigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die Gesell-schaft das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsver-bindung mit dem Kunden vor. Ist der Kunde Ver-braucher, behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezah-lung dieser Ware vor. Diese Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tre-tenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeich-net.
b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unent-geltlich für die Gesellschaft. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung der Gesellschaft vor vollständiger Bezah-lung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden noch für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass eindeutig auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen und die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Gesellschaft Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die gerichtlichen oder außerge-richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die der Gesellschaft entstandenen Kosten.
c) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Gesellschaft jedoch bereits jetzt alle Forde-rungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließ-lich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Drit-te erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterver-kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermäch-tigt. Die Befugnis der Gesellschaft, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die Gesellschaft verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuld-ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushän-digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit-teilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der Gesellschaft gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für die Gesellschaft als Hersteller vorgenommen. Wird die von der Gesellschaft gelie-ferte Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehören-den Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei der Gesellschaft eintritt, überträgt der Kunde der Gesellschaft bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten Ver-hältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Die Gesellschaft nimmt diese Übertragung hiermit an.
e) Wird die von der Gesellschaft gelieferte Vorbe-haltsware mit anderen, der Gesellschaft nicht gehö-renden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Be-standteile einer einheitlichen Sache werden, so er-wirbt die Gesellschaft das Miteigentum (Bruchteilsei-gentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wer-tes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeit-punkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller der Gesellschaft anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Gesellschaft nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigen-tum für die Gesellschaft. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
f) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflich-tet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser-schäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-, Instandhaltungs-, und Inspekti-onsarbeiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen nicht von der Gesellschaft etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshand-lungen), muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen lassen.
g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädi-gung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der For-derungen der Gesellschaft in Ansehung des Lieferge-genstandes – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die Gesellschaft ab.
h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhr-staat zur Entstehung und Aufrechterhaltung des vor-stehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonsti-gen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller die Gesellschaft hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und die-se Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller ver-pflichtet, der Gesellschaft auf seine Kosten unver-züglich andere geeignete Sicherheiten an der geliefer-ten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zu-stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Gesellschaft.

10. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (2) haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsver-handlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Er-füllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehil-fen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentli-chen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra-ges erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Be-steller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinal-pflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der Gesellschaft, ist die Schadensersatzhaftung je-doch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt.
b) Von den in Absatz a) geregelten Haftungsaus-schlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers und der Gesundheit sowie An-sprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsge-setz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzli-chen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden ge-setzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Über-nahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Er-satz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaf-tung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11. Besondere Bedingungen für den Webshop
a) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln im Webshop der Gesellschaft (www.rasentechnik24.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
b) Die zum Kauf beabsichtigten Waren werden im “Warenkorb” abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den “Warenkorb” aufrufen und dort jederzeit Änderun-gen vornehmen.
Nach Aufrufen der Seite “Kasse” und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite ange-zeigt.
Soweit Sie als Zahlungsart ein Sofortzahl-System (z.B. PayPal / PayPal Express, Amazon-Payments, Sofort) nutzen, werden Sie entweder in unserem On-line-Shop auf die Bestellübersichtsseite geführt oder Sie werden zunächst auf die Internetseite des Anbie-ters des Sofortzahl-Systems weitergeleitet.
Erfolgt die Weiterleitung zu dem jeweiligen Sofort-zahl-System, nehmen Sie dort die entsprechende Auswahl bzw. Eingabe Ihrer Daten vor. Abschlie-ßend werden Sie zurück in unseren Online-Shop auf die Bestellübersichtsseite geleitet.
Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglich-keit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprü-fen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück” des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen.
Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltflä-che “zahlungspflichtig bestellen” erklären Sie rechts-verbindlich die Annahme des Angebotes, wodurch der Vertrag zustande kommt.
c) Sämtliche Preisangaben im Webshop sind Netto-preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und zuzüglich anfallender Versand-kosten. Die Versandkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach der Lieferadresse. Die Versandkos-ten sind in den Preisangaben im Webshop angegeben. Der Preis, anfallende Umsatzsteuer und anfallende Versandkosten werden außerdem in der Bestellmaske angezeigt, bevor die Bestellung abgesendet wird.
d) Wenn die Bestellung durch Teillieferungen erfüllt wird, entstehen nur für die erste Teillieferung Ver-sandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers, werden für jede Teillieferung Ver-sandkosten berechnet.
e) Die Zahlung des Kaufpreises und der Versandkos-ten erfolgt im Webshop nach Wahl des Bestellers mittels PayPal, SEPA Lastschrift oder per Überwei-sung nach Rechnungserhalt. Die Rechnung liegt der jeweiligen Lieferung anbei oder wird dem Vertrags-partner auf postalischem oder elektronischen Ver-kehr zugestellt, sofern dieser bei der Gesellschaft ein Kundenkonto unterhält.
f) Der Besteller hat die Möglichkeit, sich im Webshop der Gesellschaft als Kunde kostenfrei zu registrieren (Kundenkonto). Mit der Anmeldung hat der Besteller für den Zugang zum Kundenbereich ein Passwort zu wählen. Das Passwort besteht aus einer alphanumerischen Kombination aus Zahlen und Buchstaben mit mindestens 8 Zeichen. Der Besteller ist verpflichtet, das Passwort zeitlich unbegrenzt ge-heim zu halten.
g) An allen Bildern, Filmen und Texten, die im Webshop der Gesellschaft veröffentlicht werden, bestehen Urheberrechte. Eine Verwendung der Bil-der, Filme und Texte, ist ohne ausdrückliche Zu-stimmung der Gesellschaft nicht gestattet.
h) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

 12. Datenschutz
Die Gesellschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter www.landtechnik-pechtheyden.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschut-zerklärung, die insoweit Vorrang gegenüber den Best-immungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedin-gungen hat. Die Gesellschaft wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beach-tung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Gesellschaft personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch die Ge-sellschaft zu informieren; Die Gesellschaft sieht von einer Information des Betroffenen ab.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder un-wirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kauf-mann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- recht-liches Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbe-reich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ver-legt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung der Gesell-schaft nicht bekannt, so ist Gerichtsstand Köln.

15. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deut-schem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Waren-verkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbe-sondere des Staates, in dem der Kunde, der Verbrau-cher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

16. Verbraucherstreitbeilegung
Die Gesellschaft nimmt nicht am Streitbeilegungsver-fahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand: August 2023